Kranker Igel erkennen
Der Igel kugelt sich nicht ein (ausnahme säugende Igelmütter)
ist tagaktiv (ausnahme säugende Igelmütter), bei Jungigel immer ein Problem
liegt am Tag herum (ausnahme säugende Igelmütter)
wirkt apathisch
Mager, länglicher Körper, Nacken gut sichtbar, eingefallene Flanken (Hüftknochen und Schultern stehen vor)
sichtbare Verletzungen
hochbeiniger Gang, hinken oder andere Gangabnormalitäten
Röcheln oder husten, tropfende Nase
schleicht auf der Strasse herum (sucht Wärme; meistens scheint oder schien die Sonne)
liegt im Herbst vor der Haustüre (sucht Wärme; Haustüren sind unten in den Ecken selten Dicht, Wärme entweicht)
verwaiste Igelbabys
Sichtbare Verletzungen
Bei Verletzungen am den Beinen, tiefen Schnittwunden oder Autounfall bitte direkt beim Tierarzt vorbei gehen. Wenn der TA geschlossen hat, bitte trotzdem anrufen. Es kommt der Anrufbeantworter mit einer Notfall Nummer.
Kot sollte schwarz und fest sein
Kot von kranken Igeln
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
vom 16. Januar 1991 (Stand am 1. Juni 2017)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, verordnet:
Art. 20 Artenschutz
1 Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten, insbesondere durch technische Eingriffe, von wildlebenden Pflanzen der im Anhang 2 aufgeführten Arten ist untersagt.
2 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten:
a. zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen; b. lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
a. wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient; b. für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.
5 Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.